Verwaltungsgerichtshof
19.12.1990
90/02/0099
GRS wie VwGH E 1990/10/03 89/02/0195 4
Verstärkter Senat
Ausgehend von der unterschiedlichen Diktion in den einzelnen literae des durch die zehnte StVONov neu
geschaffenen Paragraph 89 a, Absatz 2, a StVO ist die Frage des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO unterschiedlich zu beurteilen: Während in den Fällen der Litera g und h das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einer der darin genannten Verkehrsflächen zur Annahme einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung genügt (Hinweis E 26.3.1987, 86/02/0184 und E 27.4.1988, 87/03/0058), reicht in den anderen Fällen die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs aus.