Verwaltungsgerichtshof
19.12.1990
90/02/0099
Ist die Möglichkeit einer Tatsache (hier: erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt) gedanklich nicht auszuschließen, so kann das Gegenteil davon keine offenkundige Tatsache im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG sein.