Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

90/02/0099

Rechtssatz

Ist die Möglichkeit einer Tatsache (hier: erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt) gedanklich nicht auszuschließen, so kann das Gegenteil davon keine offenkundige Tatsache im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG sein.