Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0086
Bei Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- überschreitet die Behörde nicht ihren Ermessensspielraum, weil eine derartige Strafe im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG als mild zu werten ist.