Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0086

Rechtssatz

Bei Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- überschreitet die Behörde nicht ihren Ermessensspielraum, weil eine derartige Strafe im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG als mild zu werten ist.