Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0086
Lenker eines Fahrzeuges können nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG bei Vorliegen der in diesen Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010). Diesbezügliche Mängel in der Begründung der Berufungsbescheides können nicht wesentlich sein.