Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0085
Im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO bis zu S 50.000,-- ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Behörde bei Festsetzung einer Geldstrafe von S 10.000,-- nicht zu erkennen.