Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0085

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO bis zu S 50.000,-- ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Behörde bei Festsetzung einer Geldstrafe von S 10.000,-- nicht zu erkennen.