Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0085
Die Behörde ist berechtigt, einen Abbauwert von dem 0,10 bis 0,12 Promille feststehenden Blutalkoholwert von 1,06 Promille hinzuzurechnen. Die These, solange noch immer Alkohol "aufgestockt" werde, sei der Mechanismus des Alkoholabbaues "weitgehend blockiert", steht nicht im Einklang mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Stuttgart 1975, Seite 83), sodaß die Behörde dem durchaus schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen folgen kann, wonach der Abbau des Blutlakoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang sei. Es bedarf daher nicht der Einholung eines "Obergutachtens".