Verwaltungsgerichtshof
19.12.1990
90/02/0083
Ein Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist.
(Hinweis E 8.4.1987, 87/01/0007)