Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

90/02/0083

Rechtssatz

Ein Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist.

(Hinweis E 8.4.1987, 87/01/0007)