Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

90/02/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 8

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG, erfordert es nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer hat in einem solchen Fall von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0067).