Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

90/02/0072

Rechtssatz

Es bedarf nicht der Aufnahme des Datums, bis zur welchem der Zulassungsbesitzer die Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG hätte erteilen müssen, in den Schuldspruch (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0126). Eine Verfolgungsverjährung kann daher insoweit nicht eingetreten sein.