Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

90/02/0072

Rechtssatz

Da eine Firma als solche kein selbständiges Rechtssubjekt ist, ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, in den Spruch - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auch den Firmenwortlaut aufzunehmen. Daher liegt diesbezüglich eine Verfolgungsverjährung nicht vor.