Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0056

Rechtssatz

Gründet sich das Vorbringen des Besch betreffend die Aufstellung und Bedienung des Radarmeßgerätes auf bloße Vermutungen, denen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wäre (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0009), so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Schulung des mit der Radarmessung betrauten Beamten zu überprüfen.