Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0056
Ein Lenker muß dafür Vorsorge treffen, daß er mit dem Tachometer seines Fahrzeuges auch eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Fehlerquelle von 5 km/h wahrnehmen kann (Hinweis E 5.5.1982, 0551/79).