Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0056

Rechtssatz

Im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer können mit einem Dienstfahrzeug, das einem anderen Fahrzeug zum Zweck der Geschwindigkeitsmessung nachfahrt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0261). Dies gilt nur für die Nachprüfung von gefahrenen Geschwindigkeiten durch Organe der Straßenaufsicht, nicht hingegen schlechthin auf einen Toleranzbereich für die Einhaltung von Geschwindigkeiten.