Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0046
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0079 3
Nach der stRsp des VwGH tritt die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bei einem Sturztrunk sofort, somit bereits in der Anflutungsphase auf und wirken sich die Anstiegsphasen daher besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus (Hinweis E 8.3.1989, 89/03/0054).