Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0046

Rechtssatz

Wenn die Behörde späteren von den früheren abweichenden Angaben des Besch über seinen Alkoholkonsum nicht gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053) eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht zu erkennen.