Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0046
Wenn die Behörde späteren von den früheren abweichenden Angaben des Besch über seinen Alkoholkonsum nicht gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053) eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht zu erkennen.