Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

90/02/0037

Rechtssatz

Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein entspricht der Zulassungsbesitzer nicht seiner in Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 normierten Sorgfaltspflicht. Das Vorhandensein eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer zumindest glaubhaft zu machen, da die Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt darstellt (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0119).