Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0032

Rechtssatz

Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 27.6.1990, 86/18/0180).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020032.X03