Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0032
Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 27.6.1990, 86/18/0180).
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020032.X03