Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0032

Rechtssatz

Bezüglich einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO bzw Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist die Tatzeit bei einer Angabe bis auf die Minute genau im Hinblick auf Paragraph 44, a Litera a, VStG so ausreichend zu beschreiben, daß der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt ist und die Gefahr der Doppelbestrafung nicht besteht (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020032.X02