Verwaltungsgerichtshof
29.08.1990
90/02/0032
Bezüglich einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO bzw Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist die Tatzeit bei einer Angabe bis auf die Minute genau im Hinblick auf Paragraph 44, a Litera a, VStG so ausreichend zu beschreiben, daß der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt ist und die Gefahr der Doppelbestrafung nicht besteht (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020032.X02