Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0024

Rechtssatz

Die Vermutung einer Alkoholisierung ist angebracht, wenn der Blutalkoholgehalt des Besch 0,6 Promille beträgt, der bereits jenem von 0,8 Promille nahekommt, bei dem der Zustand einer Person (jedenfalls) als vom Alkohol beeinträchtigt gilt.