Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0024

Rechtssatz

Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).