Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0024

Rechtssatz

Macht der Besch erst einige Tage nach dem Scheitern der Atemluftuntersuchung eine Erkrankung geltend, behauptet er jedoch nicht, daß Symptome seiner Erkrankung noch immer feststellbar seien und legt er auch kein ärztliches Attest über diese Erkrankung vor, obwohl er sich nach der Amtshandlung im Spital einer Blutuntersuchung unterzogen hat, so ist die Behörde nicht verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Atemluftuntersuchung gesundheitsbedingt gescheitert ist.