Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/02/0008
Weder aus Paragraph 5, Absatz 7, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung läßt sich eine Verpflichtung der Gendarmeriebeamten ableiten, dem Wunsch des Beschuldigten, in ein bestimmtes Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihm wegen Infektionsgefahr nur in diesem Krankenhaus Blut abgenommen werden dürfe, zu entsprechen.