Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/02/0008

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 5, Absatz 7, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung läßt sich eine Verpflichtung der Gendarmeriebeamten ableiten, dem Wunsch des Beschuldigten, in ein bestimmtes Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihm wegen Infektionsgefahr nur in diesem Krankenhaus Blut abgenommen werden dürfe, zu entsprechen.