Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/02/0008
Zu den Alkoholisierungsmerkmalen zählt insbesondere die träge Pupillenreaktion, welche ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 darstellt, zumal jene in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,1 %o gegeben ist, wobei es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, durch konkretes Tatsachenvorbringen aufzuzeigen, auf Grund welcher anderer Faktoren die träge Pupillenreaktion verursacht worden sei (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0116; E 18.1.1989, 88/02/0150).