Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/02/0008

Rechtssatz

Zu den Alkoholisierungsmerkmalen zählt insbesondere die träge Pupillenreaktion, welche ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 darstellt, zumal jene in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,1 %o gegeben ist, wobei es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, durch konkretes Tatsachenvorbringen aufzuzeigen, auf Grund welcher anderer Faktoren die träge Pupillenreaktion verursacht worden sei (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0116; E 18.1.1989, 88/02/0150).