Verwaltungsgerichtshof
09.05.1990
90/02/0002
Konnte in der Dunkelheit der Meldungsleger die Haarfarbe des Beschuldigten nicht genau feststellen, nahm er nur eine ungefähre Schätzung der Größe des Beschuldigten vor und wich das tatsächliche Alter des Beschuldigten von dem vom Meldungsleger angenommenen Alter nur unerheblich ab, so kann dem Meldungsleger nicht unterstellt werden, daß er das mit dem Beschuldigten geführte Gespräch mit einem Gespräch, an dem ein anderer Kraftfahrzeuglenker beteiligt war und das den vom Meldungsleger bekundeten Inhalt aufgewiesen hat, verwechselt hat. Das Unterbleiben der Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Meldungsleger stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.