Verwaltungsgerichtshof
09.05.1990
90/02/0002
GRS wie 84/10/0274 E 15. Dezember 1986 RS 1
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH nur insofern zugänglich, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053 und E vom 12.5.1986, 86/10/0046)