Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

90/02/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0274 E 15. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH nur insofern zugänglich, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. (Hinweis auf E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053 und E vom 12.5.1986, 86/10/0046)