Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

90/01/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0150/74 E 3. Dezember 1974 VwSlg 8718 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Eine (noch dazu geladene) Waffe darf nur einem zum Führen von Faustfeuerwaffen Berechtigten überlassen werden. Überlassen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG heißt, daß Hantieren mit der Waffe ermöglichen. (Hinweis auf E vom 17.10.1972, Zl. 0569/72)