Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0202

Rechtssatz

Es widerspricht den rechtsanwaltlichen Pflichten, sich um die mit einem Schriftsatz vorzulegenden Beilagen nur kursorisch oder überhaupt nicht zu kümmern und sich nur bei Sachen, die durch besondere Formstrenge ausgezeichnet sind, wie zB bei Grundbuchssachen, auf Formularienbücher zu verlassen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/18/0203

Besprechung in:

AnwBl 1988/12, S 680;