Verwaltungsgerichtshof
19.01.1990
89/18/0202
Es widerspricht den rechtsanwaltlichen Pflichten, sich um die mit einem Schriftsatz vorzulegenden Beilagen nur kursorisch oder überhaupt nicht zu kümmern und sich nur bei Sachen, die durch besondere Formstrenge ausgezeichnet sind, wie zB bei Grundbuchssachen, auf Formularienbücher zu verlassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/18/0203
Besprechung in:
AnwBl 1988/12, S 680;