Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0151 B 15. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur ist weiters das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen und schließlich ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt selbst die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat (Hinweis auf B VS vom 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977, 17.9.1985, 85/04/0070, 15.4.1983, 83/04/0057, und vom 25.2.1983, 83/04/0021).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/18/0203

Besprechung in:

AnwBl 1988/12, S 680;