Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
89/18/0200
GRS wie 1240/73 E 22. November 1973 VwSlg 8505 A/1973 RS 1
Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, genügt nicht, der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen.