Verwaltungsgerichtshof
19.01.1990
89/18/0199
Angesichts der im Beschwerdefall gegebenen besonderen Umstände (Engstelle der Fahrbahn) wäre der Kraftfahrzeuglenker im Hinblick auf die Größe des von ihm gelenkten Lastkraftwagenzuges sowie des über diesen hinausragenden Ladegutes zu einer besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Die Unterlassung dieser Aufmerksamkeit hat dazu geführt, daß der Kraftfahrzeuglenker die durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten bedingte Verursachung eines Sachschadens (Beschädigung des Verputzes eines Hauses durch über den Anhänger hinausragende Holzbalken) nicht sogleich bemerkt hat. Insofern trifft den Kraftfahrzeuglenker ein Verschulden an den ihm angelasteten Übertretungen.