Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0379 E 23. Mai 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von einem bestimmten Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 losgelöstes subjektives Recht des Beschwerdeführers, dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Verwaltungsbehörde vorgegangen werde, stellt im Verfahren über die Bescheidbeschwerde keinen tauglichen Beschwerdegrund dar.