Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0184

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß der Ort der Aufforderung zur Atemluftprobe keineswegs jene Straße mit öffentlichem Verkehr sein muß, auf der die vorhergehende Lenkertätigkeit stattfand; so kann zB die Aufforderung zur Atemluftprobe auch im Wohnhaus des Lenkers erfolgen (Hinweis E 19.10.1983, 83/03/0062).