Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0184

Rechtssatz

Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol kann nur so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe ist die Behörde jedoch verpflichtet, näher zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe zu erwarten gewesen wären. Unter einem großen Zeitabstand im obigen Sinn hat die Rechtsprechung des VwGH Zeiträume von 3 Stunden 40 Minuten, von ca 4 Stunden, von 4 1/2 Stunden und von 5 Stunden verstanden (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130). Bei einem zeitlichen Abstand bis zu 3 Stunden ist aber eine solche besondere Begründung nicht erforderlich (Hinweis E 4.11.1981, 3855/80).