Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/18/0169

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes setzt ebenso wie die Meldepflicht voraus, daß dem Täter der Unfall mit Sachschaden zur Tatzeit bewußt geworden ist oder zu Bewußtsein hätte kommen müssen.