Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/18/0169
Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes setzt ebenso wie die Meldepflicht voraus, daß dem Täter der Unfall mit Sachschaden zur Tatzeit bewußt geworden ist oder zu Bewußtsein hätte kommen müssen.