Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/18/0169
Es darf einem Besch nicht vorgeworfen werden, ES IN WIEN 18, WÄHRINGER GÜRTEL - JÖRGERSTRASSE UNTERLASSEN zu haben, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er sich vom Unfallsort entfernt hat, wenn davon auszugehen ist, daß sich der Unfall im Bereich des Währinger Gürtels Nr 43 ereignet hat, eine allfällige Sachverhaltsaufnahme - und nicht bloß der Nachweis des Namens und der Anschrift iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO - also dort stattzufinden gehabt hätte.