Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
89/18/0163
GRS wie 87/03/0154 E 16. Dezember 1987 RS 1
Für die Frage, ob der Beschuldigte der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nicht darauf an, dass er "einwandfrei" deutsch spricht, sondern allein darauf, dass er sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich machen kann.