Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
89/18/0163
Alkoholisierungssymptome können, wenn sie so zu Tage treten, daß sie mit normaler Sinneswahrnehmung bemerkbar sind, von jedermann festgestellt werden; es ist unrichtig, daß die Symptome der lallenden Aussprache, des starken Geruches nach alkoholischen Getränken aus dem Mund und des schwankenden
Ganges nur von einem Arzt oder von einem Sicherheitswachebeamten festgestellt werden können.