Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0162

Rechtssatz

Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Nach der Rsp des VwGH bezieht sich die Manuduktionspflicht des Paragraph 13 a, AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394; E 11.11.1987,86/03/0237; E 18.5.1988, 87/03/0178).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180162.X02