Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0153

Rechtssatz

Eine Privaturkunde begründet gem Paragraph 294, ZPO grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren; dies allerdings unter der Voraussetzung, daß sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem Handzeichen versehen sind. Letzteres liegt bei der Einlaufstampiglie eines Rechtsanwaltes, die jeder Unterfertigung und jedes Handzeichens entbehrt, nicht vor.