Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
89/18/0151
Von einem Gesamtkonzept des Täters kann dann nicht gesprochen werden, wenn die erste Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach längerer Fahrt mit dem Kfz, die zweite diesbezügliche Verweigerung aber nach stattgefundener Anhaltung und Amtshandlung und anschließend an den Versuch des Besch, sein Kfz in eine andere Stellung zu bringen, erfolgt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108, E 14.11.1990, 89/03/0289).