Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

89/18/0151

Rechtssatz

Von einem Gesamtkonzept des Täters kann dann nicht gesprochen werden, wenn die erste Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach längerer Fahrt mit dem Kfz, die zweite diesbezügliche Verweigerung aber nach stattgefundener Anhaltung und Amtshandlung und anschließend an den Versuch des Besch, sein Kfz in eine andere Stellung zu bringen, erfolgt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108, E 14.11.1990, 89/03/0289).