Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
89/18/0135
Aus Paragraph 4, Verordnung der Bundesregierung vom 28.12.1925, Bundesgesetzblatt 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei ergibt sich nicht, dass nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X01