Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
89/18/0119
GRS wie 88/04/0161 B 13. September 1988 VwSlg 12760 A/1988 RS 1
Die Beschwerde - also jenes Schriftstück, hinsichtlich dessen Inhaltes die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes durch das Unterschriftserfordernis nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG hervorgehoben ist - war in ihrem Rubrum an den VwGH adressiert. Hinsichtlich der Verwendung eines Kuverts mit richtiger Adresse ist eine besonders sorgfältige Überwachung nicht geboten. In dem Umstand, dass von der Kanzleikraft des Rechtsvertreters des Antragstellers ein Kuvert mit falscher Adresse verwendet worden ist, ist somit kein die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ausschließendes Verschulden zu erblicken.