Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
89/18/0093
Wird eine Wiedereinsetzung wegen einer Fehlleistung eines Boten begehrt, so kann es dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung der Überwachungspflicht des Wiedereinsetzungswerbers als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren ist, weil es darauf im Zusammenhang mit der hier maßgebenden Regelung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG - anders als etwa nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hinweis E VfGH 27.2.1985, G 53/83, G 57/83, G 75/74, G 116/84, VfSlg 10367) - nicht ankommt.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180093.X04