Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Geschäftszahl

89/18/0093

Rechtssatz

Um seiner Überwachungspflicht (Hinweis E 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978) zu entsprechen, hätte sich der Wiedereinsetzungswerber nicht darauf beschränken dürfen, den Boten zu fragen, "ob alle Briefe aufgegeben sind", was von diesem bejaht worden ist, sondern hätte von dem Boten jenen Aufgabeschein verlangen müssen, der sich auf die den Einspruch gegen die Strafverfügung enthaltende Postsendung bezogen hat, um sich davon zu überzeugen, dass der Bote die Sendung tatsächlich aufgegeben hat. Dem Wiedereinsetzungswerber ist daher mit Recht eine schuldhafte Verletzung seiner Entscheidungspflicht anzulasten (hier: uneingeschriebene Aufgabe wurde nie behauptet).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180093.X02