Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
89/18/0093
GRS wie 1167/78 E 28. November 1978 VwSlg 9706 A/1978 RS 1
Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser gegen den Bescheid ein Rechtmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das OHNE IHR VERSCHULDEN die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der ZUMUTBAREN UND DER SACHLAGE NACH GEBOTENEN ÜBERWACHUNGSPFLICHT nachgekommen ist.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180093.X01