Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0061

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180061.X01