Verwaltungsgerichtshof
29.09.1989
89/18/0061
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180061.X01