Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

89/18/0045

Rechtssatz

Eine Berufung gegen einen gem Paragraph 5, Tir HöfeG ergangenen Bescheid einer Höfekommission ist mangels Parteistellung dann nicht zulässig, wenn keine Identität von Berufungswerber und Antragsteller gegeben ist und der Berufungswerber somit am erstbehördlichen Verfahren nicht teilnahm. Dadurch, daß die Berufungsbehörde mit materieller Erledigung der Berufung vorgeht, statt sie zurückzuweisen, kann der Berufungswerber mangels Parteistellung allerdings in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (Hinweis B 28.6.1990, 90/06/0075; B 11.12.1990, 90/05/0078; E 20.11.1990, 90/18/0157).