Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1989

Geschäftszahl

89/18/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/02 87/03/0189 1

Stammrechtssatz

Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).