Verwaltungsgerichtshof
07.07.1989
89/18/0034
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/02 87/03/0189 1
Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).