Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
89/17/0259
Die vereinbarte Höhe des Bestandzinses allein sagt noch nichts über das Vorliegen eines Mietverhältnisses oder Pachtverhältnisses aus. Für eine Unternehmenspacht spricht es, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt (Hinweis E 29.4.1988, 87/17/0313).