Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
89/17/0259
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß einem Gastgewerbetreibenden in der Großstadt Wien in üblicher Lage sein gesamter Kundenstock verlorengeht, wenn er seine Gastwirtschaft zwei Jahre geschlossen hält und daß sich der Unternehmer bei einer etwaigen Fortführung des Unternehmens nach jahrelanger Unterbrechung seinen Kundenkreis, wie bei einem Neubeginn, erst (wieder) neu "erkämpfen" muß.